Benützungsordnung

Benützungsordnung

für die Turnsäle in den Pflichtschulen der Stadtgemeinde Freistadt für schulfremde (aus der Sicht des Pflichtschulerhalters) Nutzungen:

1. Die Turnsäle dienen im Regelbetrieb ausschließlich der schulischen und schulfremden sportlichen Nutzung; im Fall der schulfremden Nutzung immer auf eigene Gefahr.

2. Der Zugang zur Sporthalle hat ausschließlich über den Eingang der Volksschule 1, Stifterplatz 2 zu erfolgen.

3. Für außerschulische Nutzungen werden eigene Nutzungsvereinbarungen, sei es für den periodischen Betrieb oder den Einzelfall abgeschlossen. Erst diese Vereinbarungen berechtigen zur Nutzung. Ein Regeltrainingsbetrieb an Wochenenden ist ausgeschlossen.

4. Für die Belegung an Wochenenden gelten folgende Prioritäten:
1. fachverbandsorganisierte Meisterschaften (fallen 2 oder mehr Meisterschaften auf den
gleichen Tag, dann ist jener Sportart der Zuschlag zu geben, die unbedingt die große
Halle benötigt)
2. Turnierveranstaltungen
Termine können in einer Reservierungsliste vorgemerkt werden. Eine definitive Termin-zusage kann erst 2 Monate vor der jeweiligen Veranstaltung erfolgen.

5. Der Aufenthalt von Zuschauern ist in der Sporthalle ausschließlich auf der Galerie im
1. OG und im Foyer im EG zulässig.

6. Das eigenmächtige Aufstellen von Sitzgelegenheiten in den zur Verfügung gestellten bzw. gemieteten Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

7. Für jeden Trainingsbetrieb bzw. für jede Veranstaltung ist der Stadtgemeinde Freistadt ein Verantwortlicher samt Stellvertreter namhaft zu machen, der persönlich für einen geregelten Ablauf der Veranstaltung bzw. des Trainings und für die Einhaltung der Haus-, Benützungs- und Brandschutzordnung durch die Teilnehmer zu sorgen hat. Die Aufnahme des Sportbetriebes ist nur bei Anwesenheit eines Verantwortlichen (Trainer, Übungsleiter, etc. als Ansprechpartner für den Schulwart) gestattet.

8. Mitverwendete Turn- und Sportgeräte bzw. Einrichtungen sind ihrem Zweck entsprechend zu benützen und schonend zu behandeln. Bewegliche Geräte dürfen nicht auf dem Boden geschoben oder gezogen werden, sondern sind zu tragen bzw. mit den hiefür vorge-sehenen Einrichtungen zu befördern. Halle oder Turnsäle sind am Ende der jeweiligen Nutzungseinheit so zu verlassen, wie sie am Beginn vorgefunden wurden.
Schulfremde Nutzer dürfen nicht versperrten Geräte und Einrichtungen verwenden; vorerst befristet auf das Schuljahr 2004/2005.

9. Fällt eine Trainingseinheit aus, ist dies dem Schulwart mind. einen Tag vorher mitzu-teilen, widrigenfalls die Kosten des Bereitschaftsdienstes des Schulwartes zu ersetzen sind, d.h. fakturiert werden.

10. In der Sporthalle ist der Zugang in den Turnsaal 1 über die Garderoben 1 und 2, in den Turnsaal 2 über die Garderoben 3 und 4 und in den Turnsaal 3 über die Garderoben 5 und 6 möglich.
Ein Wechseln von einem Turnsaal in den anderen in der Halle selbst (durch Beiseite-schieben oder Hochheben des Trennvorhanges) ist nicht gestattet.

11. Die Bedienung der Trennvorhänge in der Sporthalle obliegt ausschließlich dem Schulwart oder dessen Vertreter.

12. Parkettböden dürfen grundsätzlich nur in Turnschuhen mit abriebfester Sohle betreten werden. Es ist strengstens untersagt, mit vorher im Freien benützten Schuhen Hallen, Turnsäle und Duschanlagen zu betreten.

13. Die zum Schutze der Jugend erlassenen Vorschriften sind einzuhalten. Das Mitnehmen von Tieren ist verboten.

14. Eltern haften für ihre Kinder.

15. Turn- und Sportgeräte dürfen nicht aus den zur Verwendung bzw. Nutzung überlassenen Räumen entfernt werden.

16. In den Gebäuden herrscht generelles Rauchverbot.

17. Gastronomische Betreuung in der Sporthalle hat sich auf die Buffetzone zu beschränken. Jedwede gewerberechtliche Verantwortung hat der jeweilige Nutzer wahrzunehmen. Dieser haftet auch für die Einhaltung folgender Vorschriften: Die Verwendung von Flaschen, Gläsern, zerbrechlichen Tellern oder Metallbesteck ist verboten. Ein Ausschank darf nur mittels Kunststoffgeschirr erfolgen; vorhandene Kunststoffbecher dürfen nur im trockenen Zustand gestapelt werden. Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Turnsäle und in die Halle ist verboten.
Die Benützung der Gastro-Einrichtung ist im Regelbetrieb nicht gestattet, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtgemeinde Freistadt.

18. Die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Brandbekämpfungs-einrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden.
Notausgänge dürfen nur bei Gefahr benützt werden.

19. Die Hallenbenützer sind verpflichtet, in allen Räumlichkeiten für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Entsteht ein extra Reinigungsbedarf, sind die dafür anfallenden Kosten vom jeweiligen Verursacher bzw. Hallennutzer zu tragen.

20. Die haustechnischen Einrichtungen der Turnhallen dürfen grundsätzlich nur vom Schulwart oder dessen Vertreter bedient werden. Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Nutzung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Stadtgemeinde Freistadt nicht. Jegliche Haftung der Stadtgemeinde Freistadt aus welchem Rechtsgrund immer ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

21. Die Stadtgemeinde Freistadt übernimmt für in Verlust geratene und abhanden gekommene Kleidungsstücke und Wertgegenstände keine Haftung.

22. Während der Sommerferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und schulfreien Tagen bleiben die Sport- und Turnhallen geschlossen. An gemeinsamen schulautonomen freien Tagen der VS 1, VS 2 und der Polytechnischen Schule bleibt die Sporthalle bzw. der HS 1 und HS 2 bleiben die Turnsäle der Doppelhauptschule geschlossen. Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Genehmigung der Stadtgemeinde Freistadt.

23. Den Anweisungen des Schulwartes bzw. seines Vertreters ist unbedingt Folge zu leisten.

24. Das Betreten der Schulgebäude ist frühestens eine 1/4 Stunde vor den festgesetzten Nutzungszeiten erlaubt und müssen diese längstens binnen einer 1/2 Stunde nach den festgesetzten Nutzungszeiten verlassen werden.

25. Jeder Nutzer hat sich bei Beginn seiner Einheit davon zu überzeugen, dass sich die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Eventuelle Beanstandungen sind im aufliegenden Schadensbuch einzutragen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

26. Die alleinige Schadenersatzpflicht für jedwede Schäden am Gebäude, Inventar und sonstigen dem Vermieter gehörenden Gegenständen (auch wenn sie von Dritten verursacht werden) trifft den Mieter.
Schäden sind unverzüglich dem Schulwart zu melden.